Pro Jahr werden ca. 140.000 Einwanderungsvisa für die Employment-Based, also die arbeitsplatzbasierte, Green Card Kategorie ausgestellt. Hier kommt es auf die beruflichen Qualifikationen sowie ein konkretes Jobangebot in den USA an.
Neben der familienbasierten Green Card bildet die Immigration aufgrund der beruflichen Qualifikation mit die größte Einwanderungsgruppe in die USA. Für diese so genannte arbeitsplatzbasierte Green Card Kategorie gibt es ein festgelegtes jährliches Kontingent. So vergeben die US Behörden pro Steuerjahr ca. 140.000 Einwanderungsvisa für die employment-based Green Cards.
Da die Art der beruflichen Qualifikation sehr unterschiedlich sein kann, sind die arbeitsplatzbasierten Green Cards in fünf Unterkategorien aufgeteilt. Zu beachten gilt dabei, dass bei einigen Unterkategorien bei Antragstellung ein Arbeitsplatzangebot in den USA vorliegen muss.
Wichtig ist hierbei, dass nicht jedes beliebige Arbeitsangebot ausreicht, sondern dieses speziell durch den Prozess der so genannten Labor Certification geprüft werden muss.
Für einen temporären Arbeitseinsatz in den USA muss keine Green Card beantragt werden. Es genügt hier ein US Arbeitsvisum.
Bei den arbeitsplatzbasierten Green Cards der Kategorie EB-2 und EB-3 muss eine sogenannten Labor Certification, also eine nationale Arbeitsmarktprüfung, durchgeführt werden. Hierbei wird geprüft, ob ein US Staatsbürger oder ein bereits ansässiger Green Card Inhaber die vorgesehene Arbeit gleichwertig erledigen könnte.
Anders als bei den familienbasierten Green Cards muss bei den arbeitsplatzbasierten Green Cards nur in Ausnahmefällen eine finanzielle Bürgschaft, die so genannte Affidavit of Support, nachgewiesen werden.
Hier zur Übersicht der prozentuale Anteil der Unterkategorien am Gesamtjahreslimit der arbeitsplatzbasierten Green Cards:
Green Card Kategorie |
Prozentualer Anteil |
EB-1: Personen von hohem nationalen Interesse für die USA |
28,6% |
EB-2: Personen mit besonderen Fähigkeiten |
28,6% |
EB-3: Akademiker, qualifizierte Fachkräfte und sonstige Arbeitnehmer |
28,6% (davon maximal 5.000 Green Cards für “sonstige Arbeitnehmer“) |
EB-4: Besondere Immigranten und Mitarbeiter von Kirchen und Glaubensgemeinschaften |
7,1% |
EB-5: Investoren |
7,1% |
Die EB-1 Green Card ist für hochqualifizierte Fachkräfte, also Priority Workers, aus der ganzen Welt geschaffen, die von hohem nationalem Interesse für die USA sind. Diese Personen qualifizieren sich durch außergewöhnliche Fähigkeiten in den Bereichen Wissenschaft, Wirtschaft, Bildung, Kunst oder Sport.
Diese Kategorie benötigt keine nationale Arbeitsmarktprüfung zur Antragstellung. Sie gliedert sich in folgende Unterkategorien:
Für dieses Visum können sich Personen mit außergewöhnlichen Fähigkeiten bewerben. Das heißt, der Antragsteller muss Spitzenleistungen in den Bereichen Wissenschaft, Wirtschaft, Bildung, Kunst oder Sport erbringen.
Jedes Jahr wird nur eine bestimmte Anzahl an EB-1A Green Cards vergeben. Die restlichen qualifizierten Anträge kommen auf eine Warteliste. Da hier in der Regel nicht enorm viele Anträge eingehen, sind die Wartezeiten in der Regel relativ kurz.
Um die Voraussetzungen für die EB-1A Green Card zu erfüllen, gibt es zwei Möglichkeiten:
1. Der Nachweis über die Verleihung einer international bedeutsamen Auszeichnung, wie beispielsweise der Pulitzer-Preis, eine olympische Goldmedaille oder der Nobelpreis.
Oder
2. Die Erfüllung von mindestens drei der folgenden zehn Kriterien:
Zudem muss der Antragsteller entweder ein konkretes Stellenangebot in den USA vorlegen oder anderweitig nachweisen, dass er im gleichen Fachgebiet in den USA arbeiten möchte. Als Nachweis dienen beispielsweise vertragliche Verpflichtungen oder eine ausführliche Erklärung des Antragstellers, wie er in den USA seine aktuelle Tätigkeit weiterführen möchte.
Um die EB-1A Green Card zu beantragen, muss der Antragsteller als erstes eine Petition mit dem Formular I-140 einreichen. Während in den anderen arbeitsplatzbasierten Green Card Kategorien der zukünftige Arbeitgeber diese Aufgabe übernehmen muss, tritt bei diesem Visum der Antragsteller selbst als sein eigener Sponsor auf. Er ist damit ein so genannter Self-Petitioner.
Sobald die Petition genehmigt ist, kann das Einwanderungsvisum bei der Einwanderungsbehörde U.S. Citizenship and Immigration Services (USCIS) beantragt werden.
Diese Unterkategorie der arbeitsplatzbasierten Green Cards ist an Hochschullehrer und Forscher gerichtet, die besondere akademische Fähigkeiten aufweisen. Diese Gruppe von Personen mit hohem nationalem Interesse darf sich nicht selbstständig machen, sondern muss über ein Stellenangebot in den USA verfügen.
1. Der Antragsteller muss entweder Hochschullehrer oder Forscher sein, dessen Leistungen in seinem akademischen Gebiet international anerkannt sind.
Nachzuweisen ist dies durch die Erfüllung von mindestens zwei der folgenden sechs Kriterien:
2. Der Antragsteller muss eine Lehr- oder Forschungstätigkeit von mindestens drei Jahren in seinem akademischen Bereich nachweisen können.
3. Das nachzuweisende Stellenangebot muss eine feste Anstellung sein, die „auf Lebenszeit“ erteilt wurde oder darauf hinausläuft, also einem unbefristetem Anstellungsverhältnis gleichkommt.
4. Das Stellenangebot muss von einer US-amerikanischen Universität, Hochschule oder einem Institut kommen. Private Arbeitgeber werden nur genehmigt, wenn diese mindestens drei Forscher mit Vollzeitverträgen beschäftigen und besondere akademische Leistungen nachweisen können.
Zur Einstufung als herausragender Hochschullehrer oder Forscher muss eine Bildungs- oder Forschungseinrichtung das Formular I-140 einreichen.
Außerdem muss der zukünftige Arbeitgeber nachweisen, dass er in der Lage ist, dem Antragsteller das angebotene Gehalt zu zahlen, beispielsweise durch Kopien von Jahresberichten.
Diese Kategorie der Priority Workers richtet sich an Manager und leitende Angestellte, die in die USA auswandern wollen.
Bei dem EB-1C Einwanderungsvisum muss nicht nur der Antragsteller, sondern auch der zukünftige Arbeitgeber bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
Kriterien für den Antragsteller:
Kriterien für den Arbeitgeber:
Antragsteller für die EB-1C Green Card sind zwingend von einem Stellenangebot des Unternehmens in den USA abhängig.
Der amerikanische Arbeitgeber muss das Formular I-140 ausfüllen und zusammen mit den Nachweisen über die genannten Anforderungen einreichen. Zudem muss die Geschäftsbeziehung des Unternehmens in den USA und im Ausland verdeutlicht werden. Das aktuelle und zukünftige Aufgabengebiet des Antragstellers muss aufgelistet sein und Angaben zu seinem Arbeitsvertrag und zur beruflichen Qualifikation gemacht werden.
Das EB-2 Einwanderungsvisum richtet sich an zwei Personengruppen:
Je nachdem in welcher der beiden Unterkategorien man den Antrag stellen möchte, gelten unterschiedliche Bedingungen.
Als erstes sollten die akademischen Abschlüsse auf Gleich- oder Höherwertigkeit zu einem US amerikanischem Bachelorabschluss geprüft werden.
Dann muss der zukünftige Arbeitgeber eine Prevailing-Wage-Anfrage stellen, um den üblichen Lohn feststellen zu können. Im Anschluss muss er die Stelle öffentlich in mindestens zwei Zeitungen und bei der US Arbeitsagentur ausschreiben. Mit qualifizierten Bewerbern müssen Interviews geführt und im Anschluss nachgewiesen werden, warum diese nicht für die Stelle in Frage kommen. In diesem Fall kann ein Labor Certification Application beim US Department of Labor eingereicht werden.
Danach kann die Petition I-140 bei der Einwanderungsbehörde abgegeben werden.
Wer nicht über einen Hochschulabschluss wie Master oder Promotion oder außergewöhnliche Fähigkeiten verfügt und sich damit nicht für eine EB-1 oder EB-2 Green Card qualifiziert, könnte für die EB-3 Green Card geeignet sein. Diese Kategorie richtet sich in erster Linie an Akademiker, qualifizierte Fachkräfte und sonstige Arbeitnehmer.
Aufgrund der Vielzahl der Anträge in dieser Kategorie kommt es oft zu langen Wartezeiten bei der Bearbeitung.
Die Beantragung der EB-3 Green Card umfasst die gleichen Schritte wie der Antrag auf eine EB-2 Green Card:
Der US Arbeitsgeber lässt den üblichen Lohn durch eine Prevailing-Wage-Anfrage feststellen. Im Anschluss schreibt er die Stelle öffentlich aus und muss mit qualifizierten Bewerbern Interviews führen. Wenn die Stelle dadurch nicht besetzt werden kann, kann eine Labor Certification Application eingereicht werden. Im Anschluss folgt die I-140 Petition.
Die EB-4 Green Card für die USA richtet sich an eine relativ kleine, dafür aber sehr heterogene Gruppe von Personen, der die US-amerikanische Regierung aus politischen oder moralischen Gründen die Möglichkeit der Immigration gewährt. Dazu zählen beispielsweise ehemalige Arbeitnehmer der Panama Canal Company, im Ausland angestellte Mitarbeiter der amerikanischen Regierung oder Mitarbeiter von Kirchen und Glaubensgemeinschaften.
Da unter Special Immigrants nur sehr wenige Personen fallen, wird im Folgenden nur auf die Religious Workers eingegangen.
Besonderheit:
Eine Labor Certification ist bei der Beantragung des EB-4 Visums nicht notwendig.
Als erstes muss die amerikanische Glaubensgemeinschaft den Antrag für den Arbeitnehmer mithilfe des Formulars I-360 beim U.S. Citizenship and Immigration Services (USCIS) stellen. Dabei muss unter anderem nachgewiesen werden, dass die Glaubensgemeinschaft keinen Gewinn erwirtschaftet. Außerdem muss vorgelegt werden, wie der Antragsteller vergütet werden soll, dessen Berufserfahrung und in welche der genannten Berufsgruppen er fällt.
Will ein Antragsteller ein Unternehmen in den USA aufbauen, so benötigt er keinen Arbeitgeber, sondern kann eine EB-5 Green Card, auch Investoren Green Card genannt, beantragen.
Als erstes reicht der Antragsteller das Formular I-526 bei dem zuständigen Service-Center der Einwanderungsbehörde ein. Außerdem müssen Nachweise erbracht werden, die belegen, dass das Investitionskapital legal erworben wurde, durch die Investition mindestens zehn Arbeitsplätze erschaffen und bewiesen werden, dass er Antragsteller eine aktive Rolle in dem Unternehmen haben wird.
Wird der Antrag bewilligt, erhält der Antragsteller eine Green Card unter Vorbehalt. Nach zwei Jahren wird dann erneut geprüft, ob der Antragsteller seinem Investorenversprechen nachgekommen ist.